§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen MuTaThe e.V. Der Sitz des Vereins ist Bad Honnef.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist gemäß § 52 (Gemeinnützige Zwecke) der Abgabenordnung, Satz 2,
entsprechend den Nummern:
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung der Erziehung
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
● Konzeptionierung und Realisierung von interdisziplinären künstlerischen-pädagogischen Projekten der kulturellen Bildung
● Aufführungen edukativer Bühnenwerke
● Fortbildungsmaßnahmen und Schulungen für Studierende und PädagogInnen sowie Ehrenamtliche und Kulturschaffende.
● den Austausch und die Zusammenarbeit mit Institutionen gleicher Zielsetzungen
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb und Arten der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Email oder auf der Homepage des Vereins zu stellen. Bei mündlicher Erklärung gilt die Aufnahme spätestens mit dem Eintrag auf der Mitgliederliste als angenommen, wenn dem nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen wird. Die Vereinssatzung muss dem neuen Mitglied mit der Eintragung zugesendet werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.“Ständige Mitglieder” sind Personen, die aktiv im Verein mitarbeiten und in Mitgliedsversammlungen Stimmrecht haben. Aus Versicherungsgründen werden Projektteilnehmer für die Laufzeit eines Projektes ebenfalls Mitglieder. Sie können an Mitgliedsversammlungen aktiv teilnehmen, aber nicht in Abstimmungen über die zukünftigen Belange des Vereins entscheiden.
Mitgliedern kann für geleistete Arbeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Mitgliedschaft der Projektteilnehmer endet mit der Teilnahme am Projekt.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung dargestellt. Auf eine Beitragsordnung wird verzichtet, soweit auf Beiträge verzichtet wird.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Email-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme: Für Satzungsänderungen sind alle ständigen Mitglieder zur Abstimmung aufzurufen. Diese Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes ständige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. Vorsitzenden. Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende können gewählt werden. Außerdem können bis zu 2 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Den Vorstandsmitgliedern kann eine angemessenen Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Sie beträgt maximal 60 Euro pro Monat und Vorstandsmitglied.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§14 (Veröffentlichungen)
Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins in Print- und elektronischen Medien zu.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke. Der/die Empfänger/in wird in einer letzten Mitgliederversammlung bestimmt.
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